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   OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07   

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https://dejure.org/2008,15202
OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2008,15202)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.04.2008 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2008,15202)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. April 2008 - 3 U 84/07 (https://dejure.org/2008,15202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts i.R.v. Streitigkeiten um die Miete einer Immobilie in der Republik Österreich; Rechtliche Wertung einer Vereinsmitgliedschaft zum Erwerb eines Ferienwohnrechts in einem Appartement und Abgrenzung zum ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • unalex.eu

    Art. 22 Nr. 1 Brüssel I-VO
    Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechte an unbeweglichen Sachen - Miete oder Pacht - Auslegung des Begriffs "Miete oder Pacht" - Timesharing-Verträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Time-Sharing-Verträgen als Mietgeschäft i.S. von Art. 22 Nr.1 EuGVVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2008, 660
  • NZM 2010, 256 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ werden davon auch kurzfristige Verträge erfasst, die sich nur auf die Gebrauchsüberlassung einer Ferienwohnung beziehen, sofern die daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten mit derNutzungderSachein unmittelbarem Zusammenhangstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83, NJW 1985, 905 = RIW 1985, 238 [Erich Roesler v. Horst Rottwinkel]).

    Grund dafür sind zum Einen die enge Verknüpfung von Miete und Pacht mit den rechtlichen Regelungen des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im Allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regeln, einschließlich der Bestimmungen über den Schutz der Mieter und Pächter; zum Anderen erweist es sich als zweckmäßig, die Zuständigkeit für Miet- und Pachtsachen bei dem Gericht am Belegenheitsort der Immobilie zu konzentrieren, weil dieses am ehesten in der Lage ist, sich unmittelbare Kenntnis von den sich auf den Abschluss und die Durchführung des jeweiligen Vertrages beziehenden Sachverhalten zu verschaffen (zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ vgl. EuGH, Urt. v. 15.01.1985 - Rs. 241/83, TNr. 19 f., NJW 1985, 905 = RIW 1985, 238 [Erich Roesler v. Horst Rottwinkel]).

  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    In seiner - soweit ersichtlich - jüngsten Entscheidung betreffend die Clubmitgliedschaft bei Time-Sharing-Modellen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf mehrere Kriterien abgestellt, darunter insbesondere, ob das Teilzeitnutzungsrecht an einer lediglich nach Typ und Lageort bezeichneten Immobilie erworben wurde, ob die Aufnahme der Mitglieder in eine Tausch-Organisation vorgesehen ist und welche Rolle der Dienstleistungsaspekt spielt (vgl. EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04, EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]).

    c) Dass dem Dienstleistungsaspekt im Streitfall erhebliche Bedeutung zukommt und das Rechtsgeschäft allein deshalb als ein gemischter Vertrag im Sinne der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 13.10.2005 - C-73/04 (EuZW 2005, 759 = NZM 2005, 912 [Brigitte Klein und Marcus Klein v. Rhodos Management Limited]) angesehen werden muss, kraft dessen gegen einen vom Kunden gezahlten Gesamtpreis eine Gesamtheit von Dienstleistungen zu erbringen ist, kann der Senat auch nach dem ergänzenden Vorbringen des Klägers nicht feststellen.

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Anders verhält es sich, wenn sich ein gewerblicher Reiseveranstalter gegenüber einem Kunden mit Wohnsitz in demselben Staat verpflichtet, für einigeWochen den Gebrauch einerin einem anderen Vertragsstaat belegenen - nicht in seinem Eigentum stehenden - Ferienwohnungzu überlassen und dieReservierung der Reise zu übernehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.1992 - Rs. C-280/90, NJW 1992, 1029 = IPRax 1993, 31 [Elisabeth Hackerv. Euro-Relais GmbH]).
  • OLG Jena, 06.03.2007 - 5 U 442/06

    Anspruch auf Vergütung aus einem Vertragüber ein Teilnutzungsrecht an einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Dem sind dieOberlandesgerichte Saarbrücken (Urt. v. 14.12.2006 - 8 U 10/06, NZM 2007, 703) und Jena (Urt. v. 06.03.2007 - 5 U 442/06, OLG Rp. 2007, 429) gefolgt.
  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 10/06

    Internationale Zuständigkeit bei einem Streit aus einem Tauschpoolsystem für

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Dem sind dieOberlandesgerichte Saarbrücken (Urt. v. 14.12.2006 - 8 U 10/06, NZM 2007, 703) und Jena (Urt. v. 06.03.2007 - 5 U 442/06, OLG Rp. 2007, 429) gefolgt.
  • AG Oranienburg, 19.03.2007 - 22 C 83/06

    Internationale Zuständigkeit eines Gerichts bei Mietsachen; Ausschließliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg -22 C 83/06 -wird zurückgewiesen.
  • LG Darmstadt, 23.08.1995 - 9 O 62/95

    Time-Sharing

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.04.2008 - 3 U 84/07
    Das Landgericht Darmstadt hat - in einer bereits zuvor ergangenen Entscheidung (Urt. v. 23.08.1995 - 9 O 62/95, IPRax 1996, 121 = EuZW 1996, 191) - den Vertrag über den Erwerb eines Wohnrechtsanteils betreffend ein ganz konkretes Appartement in einer Anlage in Gran Canaria für eine bestimmte Kalenderwochejedes Jahres als seinem ganz überwiegenden Inhalt nach mietrechtlicher Art angesehen.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2011 - 3 U 84/07

    Anwendung österreichischen Rechts auf Ferienwohnrechte in einer österreichischen

    Der Senat hat dies in seinem ersten Berufungsurteil, das am 02. April 2008 verkündet wurde und unter anderem in NZM 2008, 660 veröffentlicht ist, bestätigt.
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